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GIT-SICHERHEIT-Interview: Michael Mewes, Vorstand der BDGW, über Bargeld-Recycling

09.02.2012 - GIT-SICHERHEIT-Interview: Michael Mewes, Vorstand der BDGW, über Bargeld-Recycling. Bis zum 31. Oktober 2009 treten auf Grundlage der Zahlungsdiensterichtlinie (ZR) 2007/64/EG des ...

GIT-SICHERHEIT-Interview: Michael Mewes, Vorstand der BDGW, über Bargeld-Recycling. Bis zum 31. Oktober 2009 treten auf Grundlage der Zahlungsdiensterichtlinie (ZR) 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 neue, liberalisierende Regeln zum Bargeld-Recycling in Europa in Kraft. GIT SICHERHEIT ließ sich von Michael Mewes, Vorstand der BDGW (Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V.) Hintergründe und Folgen erläutern.

GIT SICHERHEIT: Herr Mewes, worum geht es generell beim „Bargeld-Recycling“?

M. Mewes: Es geht dabei um die Annahme und Überprüfung von Bargeld auf Echtheit (Feststellung und Aussortierung von Falschgeld) und Qualität (Aussortierung verschlissener und beschädigter Banknoten) nach den Vorgaben der EZB bzw. Bundesbank sowie die nachfolgende Auslieferung an Kunden.

Welche Rolle spielen dabei die Geld- und Wertdienstleistungsunternehmen?

M. Mewes: Traditionell waren die Aufgaben Verteilung, Abholung, Bearbeitung und Cash Recycling im Bargeldkreislauf geteilt zwischen den diversen Bargeldakteuren wie Kreditinstituten, Handel, und Bundesbank sowie den Geldund Wertdienstleistern – um die Wesentlichsten zu nennen. Dabei handelten die Dienstleister stets im Auftrag vor allem der Kreditinstitute und des Handels und haben Dienstleistungen in allen Bereichen des Bargeldkreislaufes entwickelt und übernommen. Alle Aufgaben des Cash-Recyclings wurden in der Vergangenheit ausschließlich durch die Bundesbank durchgeführt, die auch als einzige über die dafür notwendigen Kenntnisse und die maschinelle Ausstattung verfügte.

Seit 2007 besteht auch für Kreditinstitute die Möglichkeit, auf Basis eines Vertrages mit der Bundesbank („Vertrag Handlungsrahmen“) und Beachtung der Vorgaben Cash-Recycling durchzuführen. Die entsprechenden Aufgaben können vertraglich an Geld- und Wertdienstleister übertragen werden, was auch genutzt wird.

Was hat die jetzt anstehende Liberalisierung notwendig gemacht?

M. Mewes: Zielsetzung der EZB und des europäischen Parlaments ist es, die Kosten im Bargeldkreislauf insbesondere durch Vermeidung von Doppelarbeiten zu reduzieren, im Euroraum gleiche und hohe Qualitätsziele für das umlaufende Bargeld zu etablieren und die Durchführung erweiterter Aufgaben wie dem Cash- Recyling durch private Anbieter unter der Aufsicht des Staates bzw. der Zentralbanken zu ermöglichen.

Worin besteht die Liberalisierung im Einzelnen – was genau wird sich ändern?

M. Mewes: Die Bundesregierung ist verpflichtet, die vorgenannte Zahlungsdiensterichtlinie bis zum 31.10.09 in deutsches Recht umzusetzen und tut dies durch das Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz, das sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Kernelement dieses Gesetzes ist dass Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Auf Basis dieses Gesetzes können private Unternehmen kurz gesagt eine Genehmigung zur Durchführung des Cash Recyclings beantragen und dann – unter Aufsicht von BaFin und Bundesbank und unter Beachtung eines umfangreichen Auflagenkatalogs – im direkten Vertragsverhältnis mit den Kunden diese Aufgaben durchführen.

Welche Auswirkungen hat dies für den Markt der Geld- und Wertdienstleistungen speziell in Deutschland?

M. Mewes: Die Folgen sind derzeit noch schwer einschätzbar, aber wir gehen von positiven und auch negativen Effekten aus. Zu den positiven zählt sicher die Möglichkeit für die Unternehmen, ihre Leistungen auf noch höherem Anspruchsniveau durchzuführen und neue, interessante Dienstleistungen zu entwickeln.

Zu der negativen Seite ist zu sagen, dass besonders kleinere Unternehmen möglicherweise nicht über die Mittel verfügen, die Zulassung nach ZAG zu beantragen und so nicht an den neuen Möglichkeiten partizipieren.

Zu warnen ist hier vor einer Überforderung der Unternehmen – nicht für jede Aufgabenstellung ist die ZAG-Zulassung notwendig. Für die ‚klassischen‘ Aufgaben eines Geld- und Wertdienstleisters ist eine Zulassung ausdrücklich nicht erforderlich.

Insgesamt erwarten wir eine weitere qualitative Stärkung unserer Industrie und einen weiteren Ausbau der ohnehin schon großen Bedeutung unserer Industrie im deutschen Wirtschaftsgeschehen.

Sind Sie aus Sicht des BDGW zufrieden mit dem neuen Regelwerk?

M. Mewes: Wir begrüßen ausdrücklich, dass wir jetzt eine Rechtssicherheit und damit eine Planungssicherheit für unsere Unternehmen haben. Ohne diesen rechtlichen und besonders auch aufsichtsrechtlichen Rahmen wäre es unseren Unternehmen nicht möglich, die neuen Herausforderungen und Geschäftsmöglichkeiten auch tatsächlich zu nutzen.

Natürlich gibt es auch Punkte, mit denen wir nicht zufrieden sind. Besonders die unterschiedslose Einbeziehung von Banknoten und Münzen im Regelwerk halten wir für falsch, da der bei dem Recycling von Münzen zu treibende Aufwand deutlich über dem Wert des jährlichen Falschmünzaufkommens liegt und mit dieser Regelung damit unser Meinung nach überzogen wird.

Welche Technologien und Methoden helfen den WTU-Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Richtlinien?

M. Mewes: Die Bundesbank hat auf ihrer Website Geldbearbeitungsmaschinen gelistet, die von der EZB getestet und für Cash-Recyling zugelassen sind. Auf diese Informationen greifen die Unternehmen zu. Die Details der Leistungserbringung, die Prozesse und insbesondere die Übertragung der Obliegenheiten aus dem „Vertrag Handlungsrahmen“ wird heute individuell zwischen den Partner vertraglich geregelt.

Für die Durchführung des Cash-Recycling als eigenständige Dienstleistung aber sind noch viele Fragen insbesondere zur operativen Umsetzung offen. Die Bearbeitung und Beantwortung dieser offenen Fragen wird sicher noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Alle Beteiligten haben aber den festen Willen, die Umsetzung der neune Gesetze termingerecht sicher zu stellen.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Mewes.

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