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Euralarm: Leitfaden für Bauproduktenverordnung (BauPVO)

14.06.2013 - Euralarm hat einen Leitfaden für die Bauproduktenverordnung EU 305/2011 herausgegeben. Dieses Dokument bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Anforderungen und Folgen der ...

Euralarm hat einen Leitfaden für die Bauproduktenverordnung EU 305/2011 herausgegeben. Dieses Dokument bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Anforderungen und Folgen der Bauproduktenverordnung für Euralarm-Mitglieder und alle, die bei der Herstellung, Lieferung und Installation von Branderkennungs- und Feueralarmgeräten involviert sind.

Im Rahmen der EU-Initiative für bessere Gesetze, "Better Regulation", bietet die BauPVO mehr Deutlichkeit zum Konzept und zur Verwendung der CE-Kennzeichnung und führt vereinfachte Verfahren ein, die den Unternehmen, vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU), Kosten sparen.

Die Bauproduktenverordnung 305/2011 (EU), die die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG zum 1. Juli 2013 ablöst, enthält harmonisierte Bedingungen zur Vermarktung von Bauprodukten.

Teil der BauPVO ist eine Leistungserklärung als Grundlage für die CE-Kennzeichnung für alle auf den Markt gebrachten Produkte ab dem 1. Juli 2013. Mit der CE-Kennzeichnung auf einem Produkt erklären die Hersteller, dass sie die Verantwortung für die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit seinen erklärten Leistungen tragen.

Die Leistungserklärung wird vom Hersteller ausgestellt und muss eine vollständige Liste aller wesentlichen Merkmale im Sinne des geltenden harmonisierten Produktstandards enthalten. Leistungserklärungen müssen pro Produkt, Produktfamilie oder eine andere vom Hersteller festgelegte Produktgruppierung zur Verfügung gestellt werden.

Die nach der bisherigen Bauproduktenrichtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen behalten ihre Gültigkeit. Für vor dem 1. Juli 2013 geprüfte und zertifizierte Produkte braucht keine Leistungserklärung ausgestellt zu werden.

Zusätzlich zur Leistungserklärung im Sinne der BauPVO kann jedoch aufgrund der anwendbaren EU-Richtlinien wie EMV, LVD, R&TTE, ATEX usw. nach wie vor eine CE-Konformitätserklärung notwendig sein.

Eine technische Auswirkung auf Produkte im Rahmen der BauPVO gibt es nicht. Allerdings müssen die CE-Kennzeichnungs- und Begleitdokumente die Anforderungen gemäß Artikel 9 BauPVO erfüllen. Die Erklärung von nur einem wesentlichen Merkmal ist erlaubt. Die Nutzung dieser Erklärung sollte vom Nutzer allerdings genau überwacht werden, da eine als NPD (no performance determined) erklärte "reduzierte Funktionalität" in vielen Fällen wenig Sinn hat.

Der Leitfaden ist auf der Website von Euralarm  zu lesen oder kann dort heruntergeladen werden.