Safety

Gefahrguttransport: Verbote und Auflagen

Laut ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) sind gefährliche Güter Stoffe und Gegenstände (Erzeugnisse beim Gefahrst...

Laut ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale ­Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) sind gefährliche Güter Stoffe und Gegenstände (Erzeugnisse beim Gefahrstoffrecht), deren ­Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter den in der ADR vorgesehenen Bedingungen gestattet ist. Gefahrgüter sind in 9 Klassen unterteilt, beispielsweise: Klasse 2 Gase, Klasse 3 entzündbare flüssige Stoffe, Klasse 6.1 giftige Stoffe, Klasse 8 ätzende Stoffe, Klasse 9 verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

Neben dem ADR, in dem insbesondere detaillierte Vorschriften für die einzelnen Klassen, Verpackungen oder Ausrüstung von Tankfahrzeugen beschrieben werden, gibt es wichtige nationale Regelungen wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz, die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung, um nur die wichtigsten zu nennen.

Jeder Verkehrsträger hat seine eigenen Vorschriften, um spezifische Probleme, wie zum Beispiel beim Lufttransport, abzudecken. Deswegen ist „magnetisches Material“ ausschließlich ein streng reguliertes Gefahrgut beim Flugzeugtransport von gefährlichen Gütern. Auch der Seetransport hat natürlich seine spezifischen Vorgaben insbesondere für Stoffe, die die Meeresfauna- und Flora beeinträchtigen könnten.

Öffentlicher Bereich oder Betriebs­gelände?
Grundsätzlich gelten die Gefahrgutvorschriften nur im öffentlichen Bereich. Für die Beförderung auf Betriebsgelände gelten die Vorschriften des Gefahrstoffrechts. Trotzdem greifen Gefahrgutvorschriften notwendigerweise in die Bereiche wie Warenein- und Ausgang ein. Hier sind die Begriffe wie Absender, Verpacker, Versender usw. mit detaillierten Pflichten versehen worden. Ein Problem des Gefahrstoffrechts ist, dass Erzeugnisse nicht von der Gefahrstoffverordnung erfasst werden. Dies erweist sich als Problem, insbesondere beim Umgang und Lagern von Lithiumbatterien.

Sinnvollerweise müssen Gefahrgüter sicher beim Transport über öffentliche Straßen verpackt sein, um ein Austreten in die Umgebung zu verhindern. Deswegen beinhaltet das ADR eine große Anzahl von Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Je nach Gefährlichkeit des Gefahrguts müssen die Verpackungen hohen Anforderungen genügen. Sie können außen an der UN-Kennzeichnung erkannt werden.

Gefahrstoff und Gefahrgut
Immer wieder wird die Frage aufgeworfen, wie das Nebeneinander von Gefahrstoff- und Gefahrgutkennzeichnung funktioniert. Müssen zum Beispiel beide Systeme nebeneinander (gleichzeitig) ausgewiesen werden? Oder kann auf eine der beiden Symbole verzichtet werden? Eine Antwort findet sich in Artikel der CLP-Verordnung: Bei mit Gefahrgutzettel gekennzeichneter Einzelverpackung kann auf das Gefahrenpiktogramm verzichtet werden, wenn beide die gleiche Gefahr aufweisen. Die H-Sätze, aus der Gefahrstoffverordnung, müssen natürlich weiterhin ausgewiesen werden.

Beim Gefahrguttransport werden (mit Ausnahmen) nur die akuten Gefahren als Kriterium für die Einstufung verwendet, da bei Unfällen im Allgemeinen nur diese eine Rolle spielen. Wie schon ausgeführt werden Erzeugnisse nicht vom Gefahrstoffrecht erfasst. Das führt dazu, dass zur Zeit eines der meist regulierten Erzeugnisse, die Lithiumbatterien, nicht reguliert sind. Das heißt, dass die Lagerung von solchen Batterien nicht der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ unterliegen. Insbesondere im Logistikbereich und im Handel führt dies zu Verunsicherung.

Privatpersonen und Handwerker
Gelten nun diese Vorschriften auch für Privatpersonen, die gerade beim Baumarkt Holzschutzmittel, Lithiumbatterien, entzündbares Abbeizmittel o.ä. gekauft haben? Hier sagt die ADR: nein. Privatpersonen, die handelsübliche Mengen mit ihrem PKW transportieren, sind von der Vorschrift freigestellt. Vorsicht: Die Ladungssicherung wird auch von der Straßenverkehrsordnung, die für alle Verkehrsteilnehmer gilt, verlangt.

Gibt es weitere Erleichterungen? In der Tat ist der Transport von gefährlichen Gütern durch Handwerker erleichtert. Wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Gefahrgüter mitführen, unterliegen auch sie nicht dem ADR. In Deutschland wird allerdings verlangt, dass das Fahrzeug des Handwerkers hier zugelassen ist. Es darf sich aber nicht um einen Transport zur Belieferung eines Kunden handeln.

Allerdings ist bei Nutzung der „Handwerkerregelung“ eine Gefährdungsbeurteilung dringend angeraten, da hier die Schulungsregelung aus der ADR-Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. Denn das hieße auch, dass keine Unterweisung aufgrund der ADR nötig wäre. Aufgrund der Arbeitsschutzgesetzgebung ist die Gefährdungsbeurteilung für die Unterweisung aller Mitarbeiter aber im Regelfall vorgegeben.

Kleine Mengen
Eine weitere Ausnahmeregelung ist die sogenannte 1000-Punkte-Regel. Sie ermöglicht eine Reihe von Erleichterungen, wenn kleinere Mengen von Gefahrgut transportiert werden sollen. Vorsicht: Es wird immer wieder behauptet, dass dann kein Transportpapier ausgestellt werden muss. Dies ist nicht korrekt.

Das ADR verlangt im Kapitel 1.3 eine umfassende Unterweisung aller Personen, die beim Gefahrguttransport Aufgaben zugewiesen bekommen haben. Die Unterweisung ist aufgabenbezogen durchzuführen. Sollte es sich bei der Beförderung um multimodale Transportvorgänge handeln, muss das Personal die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen. Hingewiesen sei auf die sehr hohen Anforderungen an die Ausbildung beim Lufttransport. Hier sind die Lehrgänge für verschiedene Aufgabenbereiche (sogenannte Personenkategorien) beim Luftfahrtbundesamt zu genehmigen und es sind die erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen.

Kontakt

VDSI – Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V.

Schiersteiner Str. 39
65187 Wiesbaden

+49 611/15755-0
+49 611 15755-79

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