Security

Schul-Notruf: Neue Norm definiert Anforderungen

01.08.2016 - Am 01. Juli 2016 trat eine neue technische Norm für Notrufsysteme in Schulen und Behörden in Kraft. Die unter Federführung des VDE entwickelte Richtlinie 0827 beschreibt ganz konkr...

Am 01. Juli 2016 trat eine neue technische Norm für Notrufsysteme in Schulen und Behörden in Kraft. Die unter Federführung des VDE entwickelte Richtlinie 0827 beschreibt ganz konkret jene Anforderungen, welche neue Kommunikationsanlagen in Not- und Gefahrenfällen künftig zu erfüllen haben.

Insbesondere Schulen, Universitäten sowie Arbeits-und Sozialämter, aber auch Krankenhäuser und Banken, gehören heute zu den immer stärker gefährdeten Bereichen im öffentlichen Raum. Spezifische Sicherheitslösungen sind dort unerlässlich. Beispielsweise, wenn ein wütender Kunde einen Sachbearbeiter attackiert oder ein einem Schulgebäude ein Amoklauf droht.

Da es bislang jedoch keine technischen Vorgaben zur Errichtung entsprechender Kommunikationssysteme gab, hat der VDE in Kooperation mit der Deutschen Kommission Elektrotechnik (DKE) sowie führenden Branchenunternehmen die deutsche Norm 0827 auf den Weg gebracht. Dargestellt werden darin unter anderem technische Systeme, die sich im Gefahrenfall dafür eignen, Hilfe herbei zu rufen, Amokalarme auszulösen, Betroffene zu warnen und Handlungsanweisungen zu übertragen. Verhaltensvorgaben gibt die Norm nicht – sie ist vielmehr darauf ausgerichtet, die organisatorischen Prozesse  innerhalb einer Schule, einer Behörde oder einer Institution bestmöglich zu unterstützen. Sie gibt aber keine Verhaltensvorgaben zu spezifischen Vorfällen
wie etwa einem Amokalarm. Grund: In den meisten Schulen gibt es Organisationskonzepte zur Krisenbewältigung. Solche Konzepte gelte es unter anderem mit Hilfe von Notfall- und Gefahrenreaktionssystemen umzusetzen.

Neu: der technische Risikomanager
In diesem Zusammenhang beschreibt die Norm ganz konkret die geforderten Funktionalitäten der eingesetzten Systeme, definiert je nach Einsatzbereich
drei unterschiedliche Sicherheitsgrade und beschreibt darüber hinaus, wer eigentlich für die Umsetzung verantwortlich zeichnet. Neu ist dabei die Position des technischen Risikomanagers, der innerhalb einer Organisation bestimmt, welcher Sicherheitsgrad umgesetzt werden muss. Er ist es auch, der  entscheiden kann, ob eventuell von den Vorgaben der Norm abgewichen werden kann. Zentrale Aufgabe des Risikomanagers ist außerdem die Risikoanalyse und die Risikobewertung. Dabei kann er unter anderem auf Informationen von Polizei, Feuerwehr und Organisationsleitung bauen.

Die Norm wird künftig vor allem Kommunen und deren Planungsstellen bessere Orientierungsmöglichkeiten bei der Bewertung bestehender sowie beim Kauf von neuen Notfall-und Gefahren-Reaktionssystemen (NGRS) verschaffen. Ein wichtiger Beitrag zur Sicherheitsdiskussion, denn bei vielen Verantwortlichen herrscht immer noch Unklarheit darüber, welches Alarmsystem sich für den Praxiseinsatz in Schulen am besten eignet.

Gute Aussichten für Dienstleister
In diesem Zusammenhang ergeben sich für spezialisierte Dienstleister vielversprechende neue Geschäftsmöglichkeiten. Beispiele sind etwa die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Notfall- und Gefahren-Reaktionssystemen. Generell wichtig: Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie besteht formal nicht. Jedoch wird in zahlreichen Gesetzen gefordert, dass bei der Erstellung eines Gewerks eine „erforderliche Sorgfalt“ zu gelten habe oder „anerkannte Regeln der Technik“ zu beachten seien. Landesbauverordnungen sind dafür häufig gute Beispiele. Kommen darin die genannten Formulierungen zum Tragen, ist haftungsrechtlich die Einhaltung von Normen gefordert.

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