Brandschutz

Tipps bei der Errichtung von Brandmelde- und Alarmsystemen in Ring-Technologie

22.03.2012 - Die Entwicklung im Bereich moderner Brandmeldesysteme macht die Integration von mehr und mehr neuen technischen Funktionen auf der Primärleitung einer Brandmeldeanlage möglich. Mit...

Die Entwicklung im Bereich moderner Brandmeldesysteme macht die Integration von mehr und mehr neuen technischen Funktionen auf der Primärleitung einer Brandmeldeanlage möglich. Mit dieser Leitung soll die vollständige Funktionalität von Detektion und Alarmierung abgebildet werden und die Installation einfacher werden. Das sind Argumente mit denen die Technologie angeboten wird. Wie sieht das Ganze in der Praxis aus? GIT-SICHERHEIT.de hat Dipl.-Ing. Gerd Dörffer befragt, der sich seit über 35 Jahren mit Gefahrenmeldeanlagen befasst. Er ist im eigenen Ingenieurbüro in Neu Isenburg tätig, das sich mit Beratungen, Planungen, Gutachten und Schulungen für Unternehmen befasst. Seit vielen Jahren Mitglied im BHE, ist er stellvertretender FA-Vorsitzender für Brandmeldetechnik (BMT) und Referent für sicherheitsrelevante Themen aus den Fachbereichen BMA, EMA, Video, usw. mit Spezialgebieten z. B. aus der DIN 14675, MLAR, SAS, VdS.

Herr Dörffer, als Sachverständiger und Berater für den technischen Brandschutz setzen Sie sich täglich mit der ­Unsicherheit der Planer, Errichter und Betreiber in Bezug auf die Alarmierung mit Loop-Soundern auseinander. Was ist der Hintergrund?

Gerd Dörffer: Die Errichtung von Systemen in Ring-Technologie mit Brandmeldern und Alarmierungen bietet den Fachfirmen Vorteile wie z. B. eine einfache Installation, bei der weniger Leitungen benötigt werden, eine Leitungsüberwachung ist gegeben. Dennoch sind die technischen Bedingungen, die bei der Installation durch die Fachfirmen zu berücksichtigen sind, unbedingt einzuhalten um eine möglichst risikolose und regelkonforme Funktion der Anlage zu gewährleisten. Das Schutzziel und die Auflagen der Brandaufsichtsbehörde sind immer zu beachten!

Worum geht es dabei konkret?

Gerd Dörffer: Durch die Integration von Detektion und Alarmierung in ein Leitungssystem wird dieses physikalisch anders beansprucht als bei einer getrennten Leitungsverlegung. Für eine garantierte, sichere Alarmierung sind Grenzwerte zu beachten, die je Produkt bzw. Hersteller unterschiedlich sein können. Eine technisch unzureichende Auslegung kann z. B. bei zu geringen Leitungsquerschnitt bewirken, dass die Alarmierung nicht laut genug ist und im Störungsfall nicht bestimmungsgemäß funktioniert. Hinzu kommt, dass die Aufteilung von Brandmeldern und Alarmierungen je nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich sind.

Was bedeutet dies im schlimmsten Fall?

Gerd Dörffer: Eine falsche, fehlende oder aussetzende Alarmierung führt dazu, dass die betreffenden Personen diese nicht wahrnehmen, beziehungsweise durch die Alarmierung das bewusst hervorgerufene Fluchtverhalten nicht erfolgt. Sie werden gegenüber den Alarmsignalen gleichgültig. Im schlimmsten Fall wird die Flucht aus dem Gefahrenbereich ignoriert und das kann tödliche Folgen haben.

Was regelt der Gesetzgeber in diesem Fall?

Gerd Dörffer: Eine baurechtlich und fachlich fundierte Ausführung ist die Basis für die erfolgreiche Erstellung einer - bauaufsichtlich geforderten - Brandmeldeanlage. Die Grundlage für die Umsetzung bildet die jeweilige Landesbauordnung (LBO). Die Regelung des technischen Brandschutzes liegt in der Hoheit der Länder. In jedem Bundesland gelten eigene Landesbauordnungen (LBO), Verordnungen, Ausführungsbestimmungen, usw. Vorlage für die LBO ist die Musterbauordnung (MBO). Genauso ist es bei der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) die als Grundlage für die Umsetzung in jedem Bundesland gilt. Je nach Bundesland wird dann die MLAR in die LBO integriert oder als Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) separat gültig. Die LBO in Verbindung mit der LAR des jeweiligen Bundeslandes ist die Grundlage für die Ausführung von Leitungsanlagen. In der MLAR wird in Abschnitt 5 der „Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfalle" beschrieben. Allgemein gilt, lt. Abschnitt 5.1.1. Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt).

Sie sprechen in diesem Fall von bauaufsichtlich geforderten Brandmeldeanlagen. Was gilt für Anlagen, die nicht durch die Gesetzgebung gefordert sind?

Gerd Dörffer: Bei BMA mit Alarmierung gilt die Norm, z. B. VDE DIN 0833-2, die Richtlinie VdS 2095 oder separate Vereinbarungen, an die sich die Fachfirmen halten müssen. Z. B. aus VDE DIN 0833-2 Abs. 6.4.3.4 Nicht bauordnungsrechtlich geforderte Alarmierungseinrichtungen. Bei Leitungen von nicht bauordnungsrechtlich geforderten Alarmierungseinrichtungen, die Teil der BMA sind, darf nur bei Ringleitungssystemen auf einen geforderten Funktionserhalt von mindestens 30 Minuten verzichtet werden, wenn:

  • Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln erfolgt; und
  • diese Kabel in Gebäuden brandschutztechnisch getrennt verlegt sind; und
  • ein einzelner Fehler die geforderte Funktion des Übertragungsweges nicht beeinträchtigt.Zusätzlich bei VdS 2095
  • im Anerkennungsbescheid bestätigt ist, dass im Falle eines einzelnen Fehlers (z. B. Kurzschluss) des Übertragungsweges die geforderte Alarmierung für einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Sekunden unterbrochen wird.

Es gibt Kommentare und Meinungen von Personen und Verbänden zur Auslegung der Gesetzgebung gemäß LBO oder der MLAR.
Was ist hier zu beachten?

Gerd Dörffer: Kommentare oder Bemerkungen zur MLAR von Verbänden aber auch Einzelpersonen sind nicht rechtsverbindlich. Diese sind, rechtlich gesehen, Privatmeinungen - die keine verbindliche Auslegungskompetenz haben und im Streitfalle vom Sachverständigen bis hin zum Gericht geklärt werden. Die Richtlinien von Verbänden, Instituten, Betreibern, usw. sind nur relevant wenn diese vertraglich festgelegt werden. Ist z. B. beim Planen der BMA bekannt, dass der Bauherr eine Versicherung seines Gebäudes anstrebt und diese Auflagen vorschreibt. So können diese berücksichtigt werden. Die Auflagen der Brandaufsichtsbehörde müssen vorrangig beachtet und eingehalten werden. Eventuelle Kompromisse müssen schriftlich mit den Beteiligten festgelegt werden.

Herr Dörffer, basierend auf Ihrer Erfahrung von Abnahmen von Projekten unterschied­licher Anwendung und Größe. Können Sie Empfehlungen geben?

Gerd Dörffer: Ich kann nur empfehlen, bereits im Vorfeld mit den verantwortlichen Entscheidungsträgern, z. B. Betreiber, Brandaufsichtsbehörde, Bauamt, Feuerwehr, Sachversicherer, Sachverständigen die Ausführung der Brandmeldeanlage und Alarmierung schriftlich festzulegen. Ob eine nicht-bauordnungsrechtliche oder bauordnungsrechtlich geforderte Brandmeldeanlage und Alarmierung gefordert wird, muss für die Ausführung unerheblich sein. Es muss auf „Sicherheit ohne Kompromisse" Wert gelegt werden, denn eine zuverlässige Alarmierung dient in erster Linie dem Personenschutz. Die Planung und Ausführung einer Alarmierungsanlage sollte unter folgenden Grundsätzen erfolgen:

  • Konzept mit Schutzzielen, ­Alarmierung usw. festlegen.
  • Alarmierungsbereiche mit bestimmten und zusätzlichen Signalgebern festlegen.
  • Leitungswege festlegen und „Funktionserhalt" sicherstellen.
  • Die Alarmierung muss alle Personen erreichen, d. h. der geforderte Schallpegel oder die Sprachverständlichkeit muss erreicht werden.
  • Ausfallsicherheit gewährleisten.

Bedenken Sie, dass die Sicherheit der zu alarmierenden Personen in der Verantwortung von Planer, Fachfirmen bis zum Betreiber liegt. Weitere Information können Sie über die Internetseiten erhalten, so z. B. beim Bundesverband der Hersteller und Errichter (BHE), hier gibt es einen Kommentar zur MLAR und ein Informationsblatt zur „Alarmierung".