Safety

Protecto: Neue Richtlinie zur Lagerung von Gefahrstoffen

03.03.2021 - Wie Protectoplus Lager- und Umwelttechnik mitteilt, ändert sich die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510.

Wie Protectoplus Lager- und Umwelttechnik mitteilt, ändert sich die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510. Die TRGS 510 beschreibt die richtige Lagerung von Gefahrstoffen in beweglichen Behältern. Der Ausschuss für Gefahrstoffe, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berät, hat eine überarbeitete Fassung als Entwurf vorgelegt, die voraussichtlich in den kommenden Monaten in Kraft tritt. Die TRGS 510 sei das wichtigste Nachschlagewerk für die betriebliche Praxis bei der Lagerung von Gefahrstoffen, so Paul Fricke, Geschäftsführer von Protecto. Denn sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung im Hinblick auf die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Wer sich an die Vorgaben der TRGS 510 halte, schütze Menschen, Umwelt sowie sein Unternehmen wirkungsvoll und ist rechtlich auf der sicheren Seite.

Unter anderem beinhaltet die TRGS 510 folgende Neuerungen: Neu ist das Kapitel 13, das sich mit der Zusammenlagerung von Gefahrstoffen befasst. Bezüge auf die mittlerweile veralteten R-Sätze zur Charakterisierung von Gefahrstoffen sind in der neuen TRGS 510 nicht mehr enthalten. Das Instrument der Gefährdungsbeurteilung erhält mehr Gewicht. Sie wird in Kapitel 3 der TRGS 510 behandelt. Für den Begriff „Bereithalten“ von Gefahrstoffen gilt folgende Definition: „Das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen.“ Von einer solchen angemessenen Menge geht die TRGS 510 aus, wenn „der Tages- oder Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird“.

Erstmals finden in der TRGS 510 Lithiumbatterien ausdrücklich Erwähnung. Für alle in der Richtlinie behandelten Gefahrstoffe gilt, dass sie in Sicherheitsschränken gelagert werden können. Die entsprechenden Regelungen hierfür finden sich am Anfang der jeweiligen Abschnitte. Die Lagerung in Sicherheitsschränken wird in Anhang 2 der TRGS 510 näher beschrieben. Die Mengenschwellen für Druckgaskartuschen und Spraydosen werden um Angaben zur Stückzahl ergänzt. Für die Beseitigung von freigesetzten Gefahrstoffen muss vor Ort eine Notfallausrüstung vorhanden sein, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung, geeignete Bindemittel und Reinigungsmittel. Auch sprachlich wurde die TRGS 510 überarbeitet. Die Formulierungen seien einfacher und klarer, so Paul Fricke. Inhaltlich gebe es erwartungsgemäß keine Änderungen, die alles Bekannte auf den Kopf stellen würden. Aber: Das abgestufte Maßnahmenkonzept von Kleinmenge bis Großmenge in Lagern sei jetzt noch besser herausgearbeitet.

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