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Unterlassungen beim Brandschutz in Arbeitsstätten - das kann teuer werden

31.10.2013 - Verstöße des Arbeitsgebers, also des Betreibers einer Arbeitsstätte, gegen geltendes Arbeitsrecht können geahndet werden. Der Arbeitgeber hat nämlich die Arbeitsstätte so einzurich...

Verstöße des Arbeitsgebers, also des Betreibers einer Arbeitsstätte, gegen geltendes Arbeitsrecht können geahndet werden. Der Arbeitgeber hat nämlich die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass von ihr keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Die zuständigen Ministerien der Bundesländer haben dazu im „Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" (LASI) Bußgeldkataloge mit hohen Regelsätzen erarbeitet, die auch Ordnungswidrigkeiten bei Brandschutzmängeln in Arbeitsstätten betreffen. Darauf macht der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) aufmerksam.

Die Beurteilung der Gefährdungen der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz schließt auch schützende Maßnahmen gegen Brände ein. Wer als Arbeitgeber hiernach etwa die wichtige Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, muss mit einem Bußgeld von 3.000 Euro rechnen. Werden „Arbeiten beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt", beträgt das Bußgeld sogar 5.000 Euro. Dies betrifft beispielsweise nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen wie Feuerlöscheinrichtungen und Sicherheitsbeleuchtung.

Werden Sicherheitseinrichtungen „nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geprüft und gewartet", kann das zu einem Bußgeld von 1.000 Euro führen. Wenn „Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freigehalten" werden, liegt der Bußgeld-Regelsatz sogar bei 2.000 Euro. Hierzu werden als konkrete Beispiele „das teilweise oder vollständige Verstellen mit Waren oder Gegenständen und das unzulässige Blockieren und Verschließen von Türen im Verlauf eines Fluchtweges" angeführt. Und auch wenn eine „Vorkehrung für Flucht und Rettung fehlt", wenn also die Erstellung und Bekanntgabe eines Flucht- und Rettungsplans nicht erfolgt, droht ein Bußgeld von ebenfalls 2.000 Euro.

Der bvbf empfiehlt daher jedem Unternehmen in Deutschland, rechtzeitig mit einem der qualifizierten Brandschutz-Fachbetriebe Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt sind und keine Bußgelder drohen. Lokale Brandschutz-Dienstleister sind beispielsweise unter www.bvbf.de abrufbar.

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen auch die zuständigen obersten Landesbehörden oder deren nachgeordneten Behörden in den Bundesländern. Hier gelangen Sie zum vollständigen Bußgeldkataloge zur Arbeitsstätten-Verordnung.