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TeleTrusT: Unternehmen setzen Know-how-Schutz aufs Spiel

26.04.2022 - Der Bundesverband IT-Sicherheit (TeleTrusT) weist darauf hin, dass auch nach drei Jahren Geltung des Geschäftsgeheimnisschutz-Gesetzes viele Unternehmen die Anforderungen an den Schutz nicht kennen oder nicht wirksam umsetzen.

Vor genau drei Jahren trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Damit wurde der Schutz von Know-how, Betriebsgeheimnissen und internem Sonderwissen europaweit auf eine neue Stufe gehoben. Geschäftsgeheimnisse können mannigfache Informationen sein, z. B. aus den Bereichen Entwicklung, Fertigung, Vertrieb, Marketing, Forschung und nicht zuletzt IT und auch IT-Sicherheit.

Inzwischen liegen die ersten Gerichtsurteile vor. Es zeige sich, dass der gesetzliche Schutz von Know-how Zähne habe. Während es nach dem alten Recht oft schwierig gewesen sei, darzulegen und zu beweisen, dass ein Geheimnis rechtswidrig verwendet worden ist, erleichtere die neue gesetzliche Grundlage diesen Schritt erheblich, so RA Karsten U. Bartels LL.M., stellvertretender TeleTrusT-Vorstandsvorsitzender und Leiter der TeleTrusT-AG „Recht“. Viele Unternehmen unterschätzten jedoch zum einen den breiten Anwendungsbereich des Gesetzes und damit die Vielfältigkeit der Informationen, die geschützt werden können. Zum anderen zeige sich eine Herausforderung auf anderer Ebene: Der neue Schutz des Geschäftsgeheimnisses setzt voraus, dass die Geheimnisse im Unternehmen auch tatsächlich geschützt werden. Es sind also technische und organisatorische Maßnahmen, sogenannte angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, zu ergreifen und nachweisbar zu dokumentieren, wenn der Schutz gegenüber Dritten in Anspruch genommen werden soll. Gibt es diese Maßnahmen nicht im gesetzlichen Umfang oder können sie im Verfahren nicht nachgewiesen werden, wird der Prozess verloren, so Karsten U. Bartels.

Damit rückt die Informations- und IT-Sicherheit einmal mehr in den Blickpunkt einer jeden Geschäftsführung. Ohne IT-Sicherheit lässt sich ein Geschäftsgeheimnis weder tatsächlich bewahren noch rechtlich schützen.

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