Security

Aufs Gleis gesetzt

07.03.2022 - Welche Bedeutung hat die Bahn beim Transport von Gefahrgut?
Welche Normen gelten? Welche Behörden kommen ins Spiel?
Welche Kontrollen gibt es?
GIT SICHERHEIT hat sich erkundigt beim Eisenbahn-Bundesamt und DB Cargo.

Rund jede siebte Tonne Fracht, die von DB Cargo befördert wird, ist „Gefahrgut“ nach der Definition des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
 
Im Jahr 2020 umfasste das Transportvolumen gefährlicher Güter bei DB Cargo insgesamt 33 Millionen Tonnen bei einer transportierten Gesamtmenge von rund 213 Millionen Tonnen. Dazu zählen beispielsweise Mineralölprodukte, Chemikalien und giftige Industrieabfälle, die je nach Beschaffenheit in unterschiedliche Gefahrgutklassen eingeordnet sind, aber beispielsweise auch Kohle (im Jahr 2020 hat DB Cargo in Deutschland rund 500.000 Tonnen Kohle als Gefahrgut befördert).
 
Sicher per Bahn
Die Beförderung dieser Güter, die in einer Industriegesellschaft unumgänglich sind, unterliegt einer Fülle von Vorschriften und Überwachungsmaßnahmen. Die hohe Verkehrssicherheit der Bahn spielt bei der Vergabe von Gefahrguttransporten eine bedeutende Rolle: So werden vom Gesetzgeber bereits seit 1970 besonders gefährliche Güter, wie beispielsweise Propan oder Butan von bestimmten Mengen an wegen des größeren Unfallrisikos beim Straßentransport grundsätzlich auf die Bahn oder das Binnenschiff verwiesen (administrative Verkehrsverlagerung).  

Ein wichtiger Eckpfeiler der Sicherheit im Eisenbahnbetrieb, so ein Sprecher des Eisenbahn-Bundesamts, ist in § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verankert. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit an den Bau (zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme) und an den Betrieb genügen. Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken. Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

Grundsätzlich gelte, dass Eisenbahninfrastrukturen für alle Verkehrsformen nutzbar sind, also für Personen- und Güterverkehr. Auch was die Art der beförderten Güter anbelangt, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Eisenbahntrassen. Allerdings gelten für Gefahrguttransporte umfangreiche Sicherheitsvorschriften, die alle am Transport Beteiligten beachten müssen.

Internationales Regelwerk
Für die sichere Beförderung auf der Schiene gibt es mit der „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)“ ein seit Jahrzehnten eingeführtes internationales Regelwerk, das ausführlich vorschreibt, durch welche Maßnahmen von den am Transport Beteiligten der Schutz von Menschen und der Umwelt zu gewährleisten ist. Die Vorschriften des RID sind im Internet einsehbar. Diese Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik, aber auch aufgrund von Unfallauswertungen, laufend überprüft und in einem zweijährigen Intervall weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Klassifizierung, der Verpackung und der Kennzeichnung der gefährlichen Güter, dem Bau, der Ausrüstung und der Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks, sowie der Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Triebfahrzeugführern und anderen mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Personen.

Die Pflichten des RID gelten sowohl für den grenzüberschreitenden als auch für den innerstaatlichen Verkehr. Die Pflichten der an der Beförderung Beteiligten für die Einhaltung dieser Vorschriften sind in Deutschland in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB geregelt. Die GGVSEB enthält Vorschriften, die sich an alle Personen richten, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (u.a. Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Befüller, Betreiber von Eisenbahnkesselwagen). Diese haben nach § 4 GGVSEB für eine sichere Beförderung allgemeine Sicherheitspflichten zu beachten und darüber hinaus gemäß §§ 17 bis 34a GGVSEB jeweils einen umfassenden Pflichtenkatalog mit detaillierten Sicherheitspflichten zu erfüllen. Damit wird erreicht, dass alle Beteiligten in einem eindeutig bestimmten Umfang die Beförderungssicherheit gewährleisten müssen.

Hohes Sicherheits­potential
Die Vorteile des Schienenverkehrs haben für Gefahrgut einen besonders hohen Stellenwert, betont DB Cargo: Der spurgeführte Verkehrsweg, die zentrale Betriebssteuerung und -überwachung, Zugfunk und das Fahren nach Fahrplan sind die Basis. Nicht nur wegen der Sicherheitsvorteile des Systems „Schiene“, sondern auch aufgrund der Beachtung einer Fülle von Vorschriften und Überwachungsmaßnahmen kommt es äußerst selten zu Unfällen.  

Die Koordinierung von Gefahrguttransporten ist eine komplexe Aufgabe: DB Cargo verfügt dafür über ein umfangreiches Instrumentarium: sechs regionale und ein zentraler Gefahrgutbeauftragter überwachen gemeinsam mit weiteren Spezialisten in den Regionen den Ablauf und die Einhaltung der Vorschriften und schulen die Mitarbeitenden entsprechend.

Zuständige Behörden
Gefahrguttransporte werden durch die jeweils zuständigen Behörden überwacht. Für den Bereich der Eisenbahninfrastruktur des Bundes ist dies das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Das EBA hat auch noch weitere Aufgaben im Bereich des Gefahrgutrechts, wie beispielsweise die Baumusterzulassung von Kesselwagentanks nach Kapitel 6.8 RID, die Erteilung verschiedener Bescheinigungen und Genehmigungen gemäß GGVSEB oder die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus sind Gefahrgut-Experten des EBA in nationalen und internationalen Gremien vertreten, entwickeln Kontrollverfahren weiter und tragen so dazu bei, das Gefahrgutrecht ständig zu verbessern.

Die Einhaltung der Pflichten im Schienenverkehr wird systematisch durch die Kontrolleure des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) und der Landesbehörden überwacht. Das EBA unterhält an seinen Standorten im gesamten Bundesgebiet spezialisierte Gefahrgut-Kontrollteams, die in der Regel aus zwei bis vier Mitarbeitern bestehen. Alle Mitarbeiter sind ausgebildete Gefahrgutkontrolleure, die beim EBA einen entsprechenden Ausbildungsgang gemäß Anhang 8.1 RSEB (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) durchlaufen haben.

Kontrolle an den Bahnhöfen
Das EBA kontrolliert Gefahrguttransporte vor allem an Bahnhöfen, bevorzugt bereits dort wo die Ladung versandt wird. An den Schnittstellen der Zuständigkeitsbereiche erfolgen auch gemeinsame Kontrollen mit den zuständigen Länderbehörden (z. B. in Betrieben) oder mit denen angrenzender Staaten (z. B. in Grenzbahnhöfen). Prüfungsschwerpunkte sind etwa die Dichtigkeit der Verschlusseinrichtungen unten und oben, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder die Einhaltung des Gefahrgutrechts.

Stellt das EBA bei seinen Kontrollen Verstöße gegen das Gefahrgutrecht fest, werden die Verantwortlichen davon in Kenntnis gesetzt. Wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, untersagt das EBA die Weiterfahrt, bis der Mangel behoben ist. Bei größeren oder sich wiederholenden Beanstandungen führt das EBA zudem prozessorientierte Überwachungen der an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Unternehmen durch. Sollten sich dabei Schwachstellen in der Ablauforganisation zeigen, erwirkt die Behörde, dass das Unternehmen sie behebt.

Neben den Gefahrgutkontrollen in Bahnhöfen überwacht das EBA im Rahmen von jährlichen Prozessaudits die Sicherheitsmanagementsysteme (SMS) der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Darin müssen Verfahren und Prozesse vorhanden sein, die die gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Gefahrgutrecht abbilden. Nur EVU mit ausreichendem SMS erhalten eine Sicherheitsbescheinigung (SiBe) durch das EBA.

 

Kontakt

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