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Instandhaltung von Feststellanlagen: Es besteht weiter Nachholbedarf

13.11.2012 - Der ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie weist darauf hin, dass bei der fachgerechten Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuer- oder Rauchschutzabschl...

Der ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie weist darauf hin, dass bei der fachgerechten Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuer- oder Rauchschutzabschlüsse weiterhin ein großer Nachholbedarf besteht.

„Auch ein Jahr nach Erscheinen der DIN 14677 werden viele Feststellanlagen noch keiner regelmäßigen Inspektion, Wartung und Instandsetzung unterzogen, obwohl die Norm erstmals die Instandhaltung und die Qualifikation der Fachfirmen detailliert beschreibt", beanstandet Christian Kühn, Vorsitzender des Vorstands der ZVEI-Arbeitsgemeinschaft Errichter und Planer.

Die im März 2011 erschienene DIN 14677 vereinheitlicht die Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuer- oder Rauchschutzabschlüsse. Die Norm regelt die Bestandteile der jährlichen Wartung und der dreimonatlichen Funktionsprüfung. Die Wartung ist von einer Fachkraft durchzuführen, deren Qualifikation im informativen Anhang C der Norm beschrieben wird. Voraussetzungen sind unter anderem ein Abschluss als Geselle oder Facharbeiter einer Fachrichtung mit elektrotechnischem oder mechanischem Bezug oder mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf einem dieser Gebiete. Darüber hinaus ist eine schriftliche Prüfung zu bestehen, deren Inhalte ebenfalls in Anhang C der Norm dargelegt sind. Die in der Norm geforderte Funktionsprüfung kann auch durch eine eingewiesene Person durchgeführt werden.

Feststellanlagen für Feuer- oder Rauchschutzabschlüsse müssen gemäß der weiterhin gültigen Richtlinie für Feststellanlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) verfügen. Seit Januar 2012 verweist das DIBt bei Neuzulassungen oder Änderungen im Zulassungstext der abZ auch auf die DIN 14677. Im Unterschied zur Norm fordert das DIBt in der Richtlinie allerdings weiterhin eine monatliche Funktionsprüfung der Feststellanlagen.

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