1. „Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist
der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Die in der Anzeigenpreisliste
bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in
einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden
gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn
nicht bei Vertragsabschluss schriftlich ein anderer Beginn vereinbart
worden ist. Die Nachlasshöhe ergibt sich aus der Malmenge. Werden
innerhalb eines Jahres weniger Anzeigen als vereinbart abgenommen, so
ist der Verlag berechtigt, den Unterschied zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme aufgrund der Preisliste entsprechenden
Nachlass nachzuberechnen.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu
erstatten. Beruht die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages, so hat der Auftraggeber keinen
Erstattungsanspruch.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
6. Aufträge für Anzeigen und andere Werbemittel, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese
Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der
jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
7. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch
vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese
Weise nicht auszuführen ist.
8. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten
an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die
aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar
sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige" deutlich
kenntlich gemacht.
9. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des
Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn
deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch
für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines
Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und
einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber
verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag
gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im
Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichen,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder
ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei
telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlags für
Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufl euten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur
Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen
- außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen
nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber
den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück,
so gilt die Genehmigung zum Abdruck als erteilt.
13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die
nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
14. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die
Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der
Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist vereinbart ist.
15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der
Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
16. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen
Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden
Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an
seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
17. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für
vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
18. Aus einer Aufl agenminderung kann bei einem Abschluss über
mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden,
wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Aufl age oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist -
die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls
die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Aufl agenminderung ist nur
dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
- bei einer Auflage bis zu 50000 Exemplaren 20%
- bei einer Auflage bis zu 100000 Exemplaren 15%
- bei einer Auflage bis zu 500000 Exemplaren 10%
- bei einer Auflage über 500000 Exemplaren 5% beträgt.
Darüber
hinaus sind bei den Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken
der Aufl age so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
19. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpfl ichtet zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch
des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von
geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag
nicht verpflichtet.
20. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages.
21. Der GIT VERLAG speichert die im Verkehr mit den
Geschäftspartnern relevanten Daten zwecks Verarbeitung in
automatisierten Verfahren.
22. Erfüllungsort ist Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit
Kaufl euten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei
öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der
Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufl
euten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der
Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als
Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.